Allgemeines
Der Pflegedienst erbringt für den Kunden
– Leistungen der Pflegeversicherung nach SGBXI
– und/oder Leistungen der Krankenversicherung nach SGBV
– frei vereinbarte Leistungen
Der Pflegdienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGBXI zugelassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGBV abgeschlossen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die geltenden Verträge zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern unter Einschluss der Entgeltverzeichnisse können vom Kunden jederzeit eingesehen werden.
Allgemeines
Der Pflegedienst erbringt für den Kunden
– Leistungen der Pflegeversicherung nach SGBXI
– und/oder Leistungen der Krankenversicherung nach SGBV
– frei vereinbarte Leistungen
Der Pflegdienst ist durch Versorgungsvertrag nach § 72 SGBXI zugelassen und kann entsprechend mit den Pflegekassen abrechnen. Der Pflegedienst hat einen Vertrag nach §132a Abs. 2 SGBV abgeschlossen und kann entsprechend mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die geltenden Verträge zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern unter Einschluss der Entgeltverzeichnisse können vom Kunden jederzeit eingesehen werden.
Leistungsumfang und Vergütungsregelung
Vergütung, Art, Häufigkeit und Umfang der vom Pflegedienst zu erbringenden Leistungen des SGBXI ergeben sich dem Grunde nach aus der mit den Pflegekassen nach § 89 SGBXI vereinbarten Leistung- und Vergütungsvereinbarung. Dies wird durch den individuellen Kostenvoranschlag sowie durch die tatsächlich erbrachten Leistungen konkretisiert. Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen über eine Veränderung des Leistungsumfangs sind dann notwendig, wenn kurzfristig, etwa aufgrund einer akuten Veränderung des Gesundheitszustands Erweiterungen des Leistungsumfangs erforderlich sind.
Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst in geeigneter Form aufgezeichnet und vom Kunden oder dessen Vertreter gegengezeichnet (Leistungsnachweis). Dies gilt auch für über den Kostenvoranschlag hinausgehende Leistungen, die aufgrund kurzfristiger mündlicher Absprachen erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt anhand der Leistungsnachweise. Dem Kunden ist jederzeit die Einsichtnahme in die Leistungsnachweise möglich.
Die vertragsärztliche Verordnung von Leistungen nach § 37 SGBV wird mit der auf der Rückseite dieser Verordnung vorgesehenen Unterschrift des Kunden jeweils Bestandteil des Vertrages.
Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung – soweit bewilligt – und der Pflegeversicherung oder anderer Sozialleistungsträger werden vom Pflegedienst unmittelbar mit diesen abgerechnet. Die hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung verbleibenden Eigenanteile, die der Kunde zu tragen hat, werden dem Grunde nach im Kostenvoranschlag gesondert ausgewiesen und dem Kunden anhand der Leistungsnachweise in Rechnung gestellt.
Bewilligt die Krankenversicherung ärztlich angeordnete Leistungen nicht und will der Kunde diese dennoch in Anspruch nehmen, erstellt der Pflegedienst einen Kostenvoranschlag für diese Leistungen auf Basis der zwischen der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarten Vergütung. Die nicht bewilligten, aber aufgrund ärztlicher Anordnung weiterhin in Anspruch genommenen Leistungen hat der Kunde selbst zu bezahlen.
Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz, der aus vom Kunden zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Pflegedienst vom Kunden die für den Einsatz vereinbarte Vergütung verlangen, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was er durch den Wegfall des geplanten Einsatzes bzw. durch einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt.
Entgelterhöhung
Die Erhöhung von Entgelten ist zulässig, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Die Entgelterhöhung kann durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes erfolgen. Dem Kunden gegenüber ist die bezifferte Entgelterhöhung spätestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hinsichtlich der Leistungen der Pflegeversicherung wird eine Erhöhung der Entgelte außerdem nur wirksam, soweit die erhöhten Entgelte den Vergütungsvereinbarungen bzw.
Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 89 SGBXI entsprechen. Bei einer rückwirkenden Festsetzung der Entgelte nach § 89 SGBXI durch die Schiedsstelle kann unter den oben genannten Voraussetzungen eine Nachberechnung ab Inkrafttreten der festgesetzten Entgelte durchgeführt werden.
Der Pflegedienst händigt dem Kunden unverzüglich eine Abschrift des veränderten Entgeltverzeichnisses aus.
Rechnungsstellung und Zahlungsweise
Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen eine Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus. Der Kunde wird die erforderlichen Anträge gegenüber den Kostenträgern stellen und – soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich – Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege entgegennehmen und and den Pflegedienst weiterleiten. Der Pflegedienst wird den Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme der genannten Leistungen durch Beratung unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Pflegedienst mitzuteilen, wenn wesentliche Umstände eintreten, sie
seine sonstige Pflege und Betreuung nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen, z. B. bei Erkrankung der sonstigen Pflegepersonen.
Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Pflegedienstes. Nach Beendigung der Pflege verbleibt sie beim Pflegdienst. Sie verbleit während der Pflege beim Kunden, es sei denn, ihre sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. In die Dokumentation dürfen die an der Pflege und Behandlung Beteiligten Eintragungen vornehmen und Einsicht nehmen;
Dies gilt auch für außerhalb dieses Vertragsverhältnisses stehende Personen (z.b. Hausarzt, Medizinischer Dienst, Ergotherapeuten), nicht jedoch die
Krankenkassen/Pflegekassen. Die für den Pflegedienst tätigen Personen werden insoweit von der gesetzlichen Schweigepflicht entbunden.
Die Rechnungen des Pflegedienstes sind zwei Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt auf der Grundlage der Leistungsnachweise i.d.R. monatlich und zwar am Beginn des Monats für den Vormonat.
Leistungen, die mit der Pflegekasse oder der Krankenkasse abzurechnen sind, werden der jeweiligen Kasse vom Pflegedienst direkt in Rechnung gestellt. Leistungen , die die Leistungspflicht der Kranken- oder Pflegekasse übersteigen bzw. von ihnen nicht abgegolten werden, hat der Kunde selbst zu bezahlen.
Wenn der Leistungsemfpänger Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist, verpflichtet er sich, die Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt an den Pflegdienst zu überweisen und sich um die Rückerstattung seitens der Krankenversicherung selbstständig zu bemühen. Bei einer Inanspruchnahme von Sozialhilfe berät und unterstützt der Pflegedienst den Kunden. Kosten, die von einem Sozialhilfeträger übernommen werden, kann der Pflegedienst direkt mit diesem abrechnen.
Zusatzkosten nach dem SGBXI
Der Pflegedienst ist verpflichtet, die Kosten betriebsnotwendiger Investitionen nach dem SGBXI gesondert außerhalb der Pflegevergütung den Kunden zu berechnen. Der Pflegedienst ist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen anzupassen. Dies ist spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich anzukündigen und zu begründen; insoweit wird auf das Kündigungsrecht hingewiesen. Für geförderte Pflegedienste sowie im Falle des Sozialhilfebezuges des Kunden ist gesetzlich eine behördliche Vereinbarung erforderlich.
Der Pflegedienst ist verpflichtet, für die Ausbildung in der Altenpflege eine Abgabe an das Land zu entrichten. Zur Refinanzierung ist er gehalten diese dem Kunden je Hausbesuch mit grundpflegerischen Leistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGBXI in Rechnung zu stellen, der von diesem zu tragen ist.
Haftung
Der Pflegedienst haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Für einen etwaigen Verlust eines nach besonderer Vereinbarung überlassenen Wohnungsschlüssels haftet der Pflegedienst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
Datenschutz und Schweigepflicht
Der Pflegedienst hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht im Sinne von §203 StGB sowie der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Soweit es zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten des Kunden gespeichert oder an Dritte (z B. Kostenträger, behandelnde Ärzte, Therapeuten, stationäre Einrichtung etc.) übermittelt werden.
Der Pflegebedürftige verpflichtet sich, die behandelnde Ärzte gegenüber den Mitarbeitern des Pflegedienstes von der Schweigepflicht im erforderlichen Umfang zu entbinden.
Beendigung des Vertrages
Der Vertrag endet mit Kündigung oder Tod des Kunden. Bei vorübergehendem stationären Aufenthalt (Kurzzeitpflege, Krankenhaus, Rehabilitationseinrichtung etc.) ruht der Vertrag. Innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz kann der Kunde diesen Vertrag hinsichtlich der flegeversicherungsleistungen ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Wird ein schriftliches Exemplar des Vertrages erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt der Lauf der zweiwöchigen Frist erst mit Aushändigung des Vertrages. Danach bzw. ansonsten kann der Kunde den Pflegevertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündigen. Hinsichtlich vereinbarter Leistungen der Krankenpflege § 37 SGBV gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB kündigen kann.
Unbeschadet der vorstehenden Kündigungsmöglichkeiten kann der Kunde im Falle der Entgelterhöhung den Vertrag jederzeit für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.